Hundehaltungserlaubnis in Mietwohnung kann nicht ohne Grund „widerrufen“ werden

Auch, wenn der Vermieter zunächst der Haltung eines Hundes zustimmt, kann es zu Streitigkeiten kommen.

Vielfach will der Vermieter irgendwann nichts mehr von den Vereinbarungen wissen (deshalb empfehlen wir auch, vor Abschluss eines Mietvertrages spezialisierte Rechtsanwälte den Vertrag überprüfen zu lassen).

So einfach ist es für den Vermieter indes nicht!

Geht es um die Frage, was vereinbart wurde, wird man sich bei Gericht natürlich um die Frage streiten, wer was beweisen kann.

Auf der anderen Seite kann es aber auch sein, dass es darauf gar nicht ankommt, da die Hundehaltung im Zweifel nicht per se verboten werden kann.

Der Vermieter muss schon gewichtige Gründe vorbringen, warum er die Hundehaltung nicht zulässt

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat hierzu z.B. ausgeführt, worüber wir hier berichtet haben :

Wird die Tierhaltung nicht generell verboten, sondern behält sich der Vermieter durch eine Formularklausel allgemein die Zustimmung zur Tierhaltung vor (beschränktes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), liegt darin jedenfalls die Zusage, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Der Mieter wird bei Vereinbarung einer Vorbehaltsklausel regelmäßig davon ausgehen können, dass der Vermieter seiner Abwägungspflicht nachkommen und die Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen versagen wird1.

Der Vermieter kann die Zustimmung versagen, wenn wegen der Größe der Wohnung und der Anzahl der Bewohner eine artgerechte Haltung des Tieres nicht gewährleistet ist. Andererseits kann der Mieter auf das Tier unter gesundheitlich-psychischen und therapeutischen Gründen angewiesen sein oder der Vermieter bereits anderen Mietern eine Erlaubnis erteilt haben2.

Anmerkung:

Lassen Sie sich bei solcherlei Problemen immer von spezialisierten Rechtsanwälten beraten und vertreten.

  1. Blank/Börstinghaus in: Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. § 535 Rn. 567 m.w.N []
  2. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. § 535 Rn. 565a m.w.N. []

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