Der „Der-tut-nix“ und das Strafrecht

Viele Hundehalter gehen recht leichtfertig mit möglichen Gefahren um, die von ihrem Hund (selbst, wenn er in keiner Art und und Weise aggressiv ist) ausgehen können.

Zum Teil werden die grundsätzlich immer gegebene Unberechenbarkeit oder einfach mögliche Auswirkungen des – auch friedlichen – Verhaltens von Hunden ignoriert, zum Teil werden trotz eines früheren Beissvorfalls mit dem Hund keine Konsequenzen gezogen oder gar Auflagen missachtet. Die gegebenenfalls erheblichen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen von dem zuletzt genannten Punkt sind nicht zu verachten, aber nicht Thema dieses Artikels.

Warum sollte ein Hundehalter strafrechtliche Probleme bekommen?

Mancher Hundehalter ist völlig entsetzt, wenn er nach einem – vielleicht sogar  vermeintlichen oder nur behaupteten – Vorfall, bei dem ein Mensch verletzt wurde, auf einmal einen Anhörungsbogen der Polizei wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung erhält.

Der Hinweis, dass die Hundehaftpflichtversicherung den Schaden doch reguliert habe (und man kann jedem Hundehalter nur anraten, eine solche abzuschliessen), hilft hier nur bedingt – höchstens vielleicht im Umfang der strafrechtlichen Konsequenzen.

Ansonsten gilt § 229 StGB:

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fahrlässigkeit bedeutet

das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Es gibt dann noch die Unterscheidungen zwischen „unbewußter“ und „bewußter“ Fahrlässigkeit sowie „Leichtfertigkeit“, was hier aber zu weit führen würde.

Wer diese beiden Formulierungen liest, dem dürfte schon klar sein:

Wenn sich jemand, der sich aufgrund einer (wie auch immer gearteten) Begegnung mit einem Hund verletzt hat und den Vorfall der Polizei oder Staatsanwaltschaft meldet, steht der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung im Raum und ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Hundehalter wird eingeleitet.

Und dann gehen die Dinge ihren Gang und können in jeder Hinsicht eskalieren, so dass es auf jedes Wort ankommt, was der Hundehalter sagt.

Es ist nicht einmal erforderlich, dass ein Hund zubeißt. Es reicht z.B. auch, dass ein Hund auf eine andere Person zuläuft und diese dadurch zu Fall kommt.

Hinweis:

Sollten Sie einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten: Äussern Sie sich nicht, sondern kontaktieren Sie auf Hunderecht spezialisierte Rechtsanwälte.

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