Viele (angehende) Hundehalter vergessen bei der Anschaffung ihres Hundes, dass erst einmal geprüft werden muss, ob sie überhaupt einen Hund – und dann auch noch diese Rasse – in ihrer Wohnung halten dürfen.
Es gibt nichts schlimmeres für einen Hund und den Halter, wenn ein Hund erst eingezogen ist und dann wieder abgegeben werden muss.
Daher sollte es selbstverständlich sein, dass man sich zuvor über die Bedingungen im Klaren ist.
Handelt es sich um eine Mietwohnung, sollte man zunächst den Mietvertrag prüfen und die darin in der Regel enthaltene Klausel zur Tierhaltung.
Die in Mietverträgen anzutreffenden Klauseln sind zwar manchmal unwirksam, häufig aber eben nicht.
Oft gehen Mieter davon aus, dass die Klausel unwirksam sei und der Hund wird angeschafft mit der Folge, dass man mit einer Abmahnung konfrontiert wird und sich entscheiden muss, ob man nach einem sich anschliessenden Rechtsstreit ausziehen oder den Hund abgeben muss.
Es muss nicht immer so gut ausgehen, wie in dem hier von uns besprochenen Fall, in dem dem Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zur Haltung eines großen Hundes gerichtlich zugebilligt wurde, obgleich der Mieter den Hund trotz vorherigen Widerpruchs des Vermieters bereits angeschafft hatte.
Daher unsere Empfehlung:
Kontaktieren Sie vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages oder der Anschaffung eines Hundes auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwälte.